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# BGH, Beschluss vom 27.04.2016 – 4 StR 538/15

4. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2016:270416B4STR538.15.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 538/15 vom 27. April 2016 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. April 2016 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 3. Juni 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2016:270416B4STR538.15.0

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge des Angeklagten J. , das Landgericht habe gegen Art. 6 Abs. 3d EMRK, § 338 Nr. 8 StPO verstoßen, ist schon deshalb nicht zulässig erhoben, weil der Beschwerdeführer die Angriffsrichtung der Rüge nicht deutlich gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 – 4 StR 253/98, NStZ 1998, 636). So bleibt bereits unklar, in welchem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss die unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegen soll. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Gericht habe bei der Ablehnung seines Antrags auf „Erholung eines Sachverständigengutachtens“ § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt, genügt sein Vorbringen nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der den Antrag ablehnende Beschluss der Strafkammer vom 27. Mai 2015 nimmt in der Begründung, warum das benannte Beweismittel völlig ungeeignet ist, auf die bereits erfolgte Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten Bezug, aus der sich eine Abweichung zwischen System- und Echtzeit von mehr als zwei Jahren ergeben haben soll. Diese für die Bewertung des beanstandeten Beschlusses bedeutsame Auswertung wird nicht vorgelegt.

Sost-Scheible Franke Mutzbauer

Bender Quentin

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.04.2016 – 4 StR 538/15, ECLI:DE:BGH:2016:270416B4STR538.15.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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