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# BGH, Beschluss vom 18.04.2016 – 2 ARs 410/14

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2016:180416B2ARS410.14.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 410/14 2 AR 278/14

vom 18. April 2016 in der Strafvollzugssache gegen

hier: Anhörungsrüge u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:180416B2ARS410.14.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2016 beschlossen:

1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2015 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl und Zeng sowie gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel werden als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag auf Aktenkopie wird abgelehnt.

## Gründe

1 Zu 1.) Der Antragsteller hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Die Gehörsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 33a Rn. 7).

2 Zu 2.) Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2015 über die Beschwerden des Antragstellers entschieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214).

3 Zu 3.) Nach Abschluss des gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften Beschwerdeverfahrens und Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht

Stuttgart ist der Bundesgerichtshof unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 mwN).

Fischer Appl Bartel

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 18.04.2016 – 2 ARs 410/14, ECLI:DE:BGH:2016:180416B2ARS410.14.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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