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# BGH, Beschluss vom 06.04.2016 – 5 StR 94/16

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2016:060416B5STR94.16.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 94/16

vom 6. April 2016 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

ECLI:DE:BGH:2016:060416B5STR94.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. Dezember 2015 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Lediglich der Schuldspruch war – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – zu berichtigen.

2 Der Schuldspruch wegen schweren Raubes beruht auf einem von ihr selbst bemerkten Fassungsversehen der Strafkammer (UA S. 10). Die Feststellungen rechtfertigen einen Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung. Da eine Auswirkung der fehlerhaften Schuldspruchfassung auf den Rechtsfolgenausspruch auszuschließen ist und der überwiegend geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können, hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO

berichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 3 StR 276/10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 354 Rn. 12 ff. mwN).

Sander Schneider Berger

Bellay Feilcke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.04.2016 – 5 StR 94/16, ECLI:DE:BGH:2016:060416B5STR94.16.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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