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# BGH, Beschluss vom 05.04.2016 – 3 StR 95/16

3. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR95.16.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 95/16 vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR95.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. April 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

1 Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Juli 2014 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

2 Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270 mwN).

Becker Hubert Schäfer

RiBGH Gericke befindet sich Tiemann im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.04.2016 – 3 StR 95/16, ECLI:DE:BGH:2016:050416B3STR95.16.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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