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BGH, Beschluss vom 02.03.2016 – 5 ARs 60/15

5. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2016:020316B5ARS60.15.0

Tenor§

Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der Senat aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht fest.

Sander Schneider König

Berger Feilcke