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# BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 5 StR 587/15

5. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2016:260116B5STR587.15.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 587/15

vom 26. Januar 2016 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:260116B5STR587.15.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2016 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

1 Der Senat kann die Einbeziehung der im angefochtenen Urteil zu Unrecht einbezogenen Geldstrafe nicht entfallen lassen. Weil der Angeklagte diese Strafe bereits als Ersatzfreiheitsstrafe voll verbüßt hat, muss sie bei ihrer Einbeziehung auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Bei Wegfall der Einbeziehung entfiele hingegen die Anrechnung, weswegen der Angeklagte beschwert wäre. Da sich der Antrag des Generalbundesanwalts mithin zum Nachteil des Angeklagten auswirken würde, ist der Senat nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Sander Dölp König

Berger Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 5 StR 587/15, ECLI:DE:BGH:2016:260116B5STR587.15.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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