BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IX ZB 79/15 vom
21. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:211215BIXZB79.15.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Schoppmeyer als Einzelrichter
am 21. Dezember 2015 beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 25. August 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe§
1 Das als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes in Kostensachen nicht statt. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt auch für nicht statthafte Beschwerden aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 f).
2 Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597
Rn. 2). Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Schoppmeyer
Vorinstanzen: AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 22.05.2015 - 8 C 228/15 - LG Verden, Entscheidung vom 25.08.2015 - 3 T 85/15 -