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# BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – 4 StR 85/15

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 85/15

vom 22. September 2015 in der Strafsache gegen

wegen Geldfälschung

hier: Anhörungsrüge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Oktober 2014 durch Beschluss vom 29. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 31. August 2015 erhobene Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2 Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig, weil dem Vorbringen des Verurteilten nicht zu entnehmen ist, wann er von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, vom 29. September 2009 – 1 StR 628/08, StV 2010, 297).

3 Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Dass er der Auffassung des Verurteilten zu einem möglichen Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

Sost-Scheible Cierniak Franke

Bender Quentin

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.09.2015 – 4 StR 85/15

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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