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# BGH, Beschluss vom 21.08.2015 – VI ZA 11/15

6. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 11/15

vom

21. August 2015

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 auszulegende Beschwerde wird zurückgewiesen.

## Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2015, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist als Gegenvorstellung auszulegen. Denn eine Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Bundesgerichtshofs ist nicht statthaft.

Die Gegenvorstellung ist aus den im Beschluss vom 14. Juli 2015 ausgeführten Gründen zurückzuweisen. Auf den erstmals mit Schriftsatz vom 2. April 2015 vorgetragenen Gesichtspunkt, der zu erwartende materielle Schaden belaufe sich auf mindestens 8.000 €, kann sich der Kläger nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN).

Galke Diederichsen von Pentz

Offenloch Oehler

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.08.2015 – VI ZA 11/15

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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