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# BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – IX ZA 17/15

9. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/15

vom

30. Juli 2015

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und Dr. Bär

am 30. Juli 2015 beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 1. Juni 2015 wird abgelehnt.

## Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts wäre nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

3 2. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsbeschwerde unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Rechtsassessor P. für nicht postulationsfähig gehalten (BVerfGE 134, 239). Der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Er dient der Qualität und

dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - IX ZR 220/12, nv; BVerfGE 74, 78, 93; BVerfG, DTZ 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; BFHE 240, 219; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 78 Rn. 2).

4 Auch die weiteren Rügen der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (fehlende Unterschriften, unterlassene Rechtsmit-

telbelehrung usw.) verleihen einer Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

RiBGH Dr. Pape befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

Kayser Lohmann Kayser

Grupp Bär

Vorinstanzen: AG Nettetal, Entscheidung vom 29.01.2015 - 19 C 70/12 - LG Krefeld, Entscheidung vom 01.06.2015 - 1 S 18/15 -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – IX ZA 17/15

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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