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# BGH, Beschluss vom 21.07.2015 – 2 StR 63/14

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 63/14 vom 21. Juli 2015 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 beschlossen:

Wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens werden die Gründe des Urteils vom 6. Mai 2015 in Rn. 1 2. Satz wie folgt korrigiert:

„Das Rechtsmittel des Angeklagten P. B. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es - wie auch die Revision des S. B. - unbegründet.“

Fischer Krehl Eschelbach

Ott Zeng

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.07.2015 – 2 StR 63/14

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-21/2-str-63-14

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