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# BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – I ZA 1/15

1. Zivilsenat

## Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2015 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

Büscher Kirchhoff Koch

Löffler Feddersen

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – I ZA 1/15

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-07-09/i-za-1-15

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