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# BGH, Beschluss vom 08.06.2015 – IX ZB 73/14

9. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 73/14 vom

8. Juni 2015

in dem Erinnerungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Möhring als Einzelrichterin

am 8. Juni 2015 beschlossen:

Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 7. Mai 2015 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 24. November 2014 (Kostenrechnung vom 2. Dezember 2014, Kassenzeichen 780014151623) wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff).

2 Die Eingabe des Kostenschuldners vom 7. Mai 2015 ist in Verbindung mit seinen Eingaben vom 6. und 20. Dezember 2014 als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.

3 Diese Erinnerung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG), sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem Kostenschuldner wurden die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss des Senats vom 21. November 2014 auferlegt. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen

(BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 3; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, juris Rn. 2). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (Festgebühr in Höhe von 120 €), weil die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners mit dem obengenannten Beschluss des Senats als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Entscheidung waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.

4 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Möhring

Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 19.12.2013 - 1 C 435/13 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 11.09.2014 - 5 T 18/14 Hg -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.06.2015 – IX ZB 73/14

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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