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# BGH, Beschluss vom 02.06.2015 – 5 StR 135/15

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 135/15

vom 2. Juni 2015

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Anhörungsrüge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2015 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Mai 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 29. April 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte eine nicht näher ausgeführte Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.

2 Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Beschluss des Senats vom 29. April 2015 beinhaltet, dass der Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. März 2015 zutreffend dargelegten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Sander Schneider Berger

Bellay Feilcke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 02.06.2015 – 5 StR 135/15

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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