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BGH, Beschluss vom 10.03.2015 – XI ZR 121/14

11. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 121/14

vom

10. März 2015

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 16.105,69 € festgesetzt.

In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie vorliegend - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das streitgegenständliche Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR

498/07, juris). Den weiteren Anträgen kommt kein gesonderter Mehrwert zu.

Ellenberger Maihold Matthias

Derstadt Dauber

Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 04.07.2013 - 7 O 109/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.02.2014 - 5 U 103/13 -