BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/14 vom 5. März 2015 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls
hier: Berichtigung des Beschlusses vom 17. Dezember 2014
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 2. wie folgt lautet:
"im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten."
Gründe§
1 Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2014 geboten. Ausweislich der Gründe unter Ziff. 2 des Beschlusses hat der Senat nur die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die von der Schuldspruchänderung betroffen waren, und - daraus resultierend - die Gesamtstrafen aufheben wollen, nicht aber auch die Einzelstrafen in den übrigen, von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Fällen.
Becker Pfister Schäfer
Gericke Spaniol