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BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – 3 StR 484/14

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/14 vom 5. März 2015 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls

hier: Berichtigung des Beschlusses vom 17. Dezember 2014

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 2. wie folgt lautet:

"im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten."

Gründe§

1 Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2014 geboten. Ausweislich der Gründe unter Ziff. 2 des Beschlusses hat der Senat nur die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die von der Schuldspruchänderung betroffen waren, und - daraus resultierend - die Gesamtstrafen aufheben wollen, nicht aber auch die Einzelstrafen in den übrigen, von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Fällen.

Becker Pfister Schäfer

Gericke Spaniol