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# BGH, Beschluss vom 25.02.2015 – 2 ARs 358/14

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 358/14 2 AR 255/14

vom 25. Februar 2015 in der Strafsache gegen

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 15 StPO

Az.: 504 Js 156/11 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 5 Ds-504 Js 156/11-420/11 Amtsgericht Heinsberg Az.: 8 AR 5/14 Amtsgericht Zeitz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Februar 2015 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem

Amtsgericht Zeitz übertragen.

## Gründe

1 Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Zeitz liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Heinsberg ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Zeitz lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach Heinsberg reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsgericht Heinsberg schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst

außerhalb des eigenen Bezirks in Zeitz durchzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1).

Fischer Appl Krehl

Eschelbach Zeng

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.02.2015 – 2 ARs 358/14

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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