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# BGH, Beschluss vom 25.11.2014 – 3 StR 257/14

3. Strafsenat

## Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Juli 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bezüglich der vom Angeklagten A. S. erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe über den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtsfehlerhaft "teilweise in nichtöffentlicher Sitzung" verhandelt, bemerkt der Senat in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Wie die Revision selbst vorträgt, hat das Landgericht in öffentlicher Sitzung über den Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt und in gleicher Weise nach Beratung den Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG verkündet. Sodann ist in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt worden. Mehrere Verteidiger haben gegen den Beschluss der Kammer Gegenvorstellungen erhoben, zu denen anschließend die Jugendgerichtshilfe und die Staatsanwaltschaft Stellung genommen haben. Am folgenden Hauptverhandlungstag hat das Landgericht die Gegenvorstellungen zurückgewiesen.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Mit der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit war die Verhandlung nichtöffentlich. Die Erhebung von Gegenvorstellungen hat das Verfahren nicht in den Stand vor diesem Beschluss zurückversetzt. Damit konnte hierüber in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden werden.

Becker Pfister Mayer

Gericke Spaniol

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 25.11.2014 – 3 StR 257/14

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-25/3-str-257-14

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