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# BGH, Beschluss vom 21.10.2014 – 4 StR 253/14

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 253/14 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2014 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen, weil die versäumte Handlung der Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Schmitt Mutzbauer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.10.2014 – 4 StR 253/14

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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