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# BGH, Beschluss vom 16.09.2014 – 2 StR 101/14

2. Strafsenat

## Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. November 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, hinsichtlich des Angeklagten E. mit der Maßgabe, dass dieser unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 9. September 2008 (23 Ds -210 Js 56366/07) und des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 15. Dezember 2008 (35 Ls 240 Js 7965/08) verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E. die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG); der Angeklagte V. Y. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Jugendkammer hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein bereits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzuführen ist. Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 16.09.2014 – 2 StR 101/14

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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