nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – 1 StR 166/14

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 166/14

vom 26. Juni 2014 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2014 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft dem Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 11. Juni 2012 eine Zäsurwirkung beigemessen und aus diesem Grund die im Urteil des Amtsgerichts Kelheim vom 24. Juli 2013 gegen den Angeklagten verhängten Strafen nicht in die im hier angefochtenen Urteil gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 StR 222/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3) entfaltet eine Verurteilung, die – wie hier diejenige durch den genannten Strafbefehl – durch Vollstreckung der erkannten Strafe erledigt ist, keine Zäsurwirkung. Daran hält der Senat.

Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2014 genannten Gründen ist der Angeklagte jedoch vorliegend durch die unterbliebene Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kelheim nicht beschwert.

Rothfuß Jäger Cirener

Radtke Mosbacher

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – 1 StR 166/14

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-26/1-str-166-14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
