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# BGH, Beschluss vom 28.05.2014 – 3 StR 152/14

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 152/14 vom 28. Mai 2014 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. November 2013 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen. Da hier - entgegen der Ansicht der Revision - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, be-

stimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst.

3 Dies bietet keinen Anlass für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO.

Becker Hubert Mayer

Gericke Spaniol

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 28.05.2014 – 3 StR 152/14

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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