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# BGH, Beschluss vom 14.05.2014 – 3 StR 104/14

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 104/14

vom 14. Mai 2014 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2014 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHSt 27, 287, 288).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker Pfister Hubert

Mayer Gericke

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 14.05.2014 – 3 StR 104/14

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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