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# BGH, Beschluss vom 23.04.2014 – 5 StR 166/14

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 166/14

vom 23. April 2014 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2014 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Anordnung einer Nichtanrechnung von Zahlungen entfällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 30. September 2013 geleistet wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die von der Strafvollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 2 StGB vorzunehmende Anrechnung ist obligatorisch. Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts bleibt – anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs.1 Satz 2 StGB) – nach Art. 103 Abs. 3 GG kein Spielraum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 – 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187).

Schneider Dölp König

Berger Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.04.2014 – 5 StR 166/14

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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