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# BGH, Beschluss vom 26.03.2014 – 5 StR 628/13

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 628/13

vom 26. März 2014 in der Strafsache gegen

wegen Computerbetruges u.a.

hier: Anhörungsrüge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. März 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.

2 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

3 Dass der Senat nach sachlicher Stellungnahme durch den Generalbundesanwalt im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden hat, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung wird durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet (vgl. BVerfGE 36, 85, 87; BVerfG, NStZ 2002, 487, 488); den von Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO Genüge getan (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 385; BVerfG, aaO). Auch die Ausgestaltung der Beratungspraxis in den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs vermag einen

Gehörsverstoß nicht zu begründen (vgl. BVerfG NJW 1987, 2219, 2200) und entspricht dem Gesetz (vgl. Mosbacher, NJW 2014, 124).

Sander Schneider Dölp

König Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.03.2014 – 5 StR 628/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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