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# BGH, Beschluss vom 20.02.2014 – 5 StR 43/14

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 43/14 (alt: 5 StR 180/13)

vom 20. Februar 2014 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Neue Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten waren nicht angezeigt, da die entsprechenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig waren.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.02.2014 – 5 StR 43/14

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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