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# BGH, Beschluss vom 17.02.2014 – 1 StR 405/13

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 405/13

vom 17. Februar 2014 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

hier: Gegenvorstellung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2014 beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 2013 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung der Verurteilten vom 17. Januar 2014, die zur Begründung allein auf eine als Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss Bezug nimmt. Dort wird ein "Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot" geltend gemacht. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04). Ein Antrag nach § 356a StPO ist nicht erhoben. Vielmehr wird in der in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerde auf Seite 14 klargestellt, dass die Verletzung

rechtlichen Gehörs nicht gerügt werde und dass die Beschwerdeführerin lediglich "höchst vorsorglich und zur Rechtswahrung zeitgleich mit dieser Verfassungsbeschwerde eine Gegenvorstellung beim Bundesgerichtshof eingereicht" hat.

Raum Wahl Rothfuß

Jäger Cirener

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.02.2014 – 1 StR 405/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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