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# BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – 5 StR 240/13

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 240/13

vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Anhörungsrüge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten U. vom 13. Januar 2014 gegen das Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat durch das beanstandete Urteil die Revision des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2012 als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.

2 Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Denn zwei in der hiesigen Revisionshauptverhandlung anwesende Verteidiger des Verurteilten haben von der Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO), Gebrauch gemacht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 5 StR 467/10). Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen oder in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr

aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 StR 534/11).

Basdorf Sander Schneider

König Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – 5 StR 240/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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