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# BGH, Beschluss vom 09.01.2014 – 5 StR 377/13

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 377/13

vom 9. Januar 2014 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u.a.

hier: Gegenvorstellung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 22. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 7. November 2013 hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und mit Beschluss vom selben Tag die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 zurückgewiesen.

Die nunmehr vorliegende Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse sowie das Urteil des Senats kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen weder aufheben noch abändern könnte. Inhaltlich hat der Senat zur Frage des vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstoßes bereits Stellung genommen.

Weitere gleichgerichtete Eingaben des Verurteilten wird der Senat nicht mehr bescheiden.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.01.2014 – 5 StR 377/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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