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# BGH, Urteil vom 07.01.2014 – 5 StR 511/13

5. Strafsenat

5 StR 511/13

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. Januar 2014 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 2014, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Bellay

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. April 2013 werden verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

– Von Rechts wegen –

## Gründe

1 Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet. Dies entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, der die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Maßregelausspruch des § 64 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.

Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 07.01.2014 – 5 StR 511/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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