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# BGH, Beschluss vom 20.11.2013 – 4 StR 440/13

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 440/13 vom 20. November 2013 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 2013 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 8. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass das Landgericht eine – durch das Absehen von der Einbeziehung der verhängten Geldstrafe nicht ausgeschlossene – Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 25. November 2011 nicht in Betracht gezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2003 – 2 StR 294/03; Urteil vom 12. August 1998 – 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; Beschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 194), beschwert den Angeklagten nicht, da in diesem Fall neben der Gesamtstrafe aus der Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe für die Tat vom 20. Oktober 2012 und den Einzelstrafen für die vom Amtsgericht Bernburg am 13. November 2012 abgeurteilten Taten vom 2. und 14. April 2012 (Einzelstrafe jeweils zwei Monate Freiheitsstrafe) eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen von sechs Monaten, fünf Monaten, zwei Monaten und zweimal drei Monaten Freiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre, die das Amtsgericht Bernburg für die vor dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 25. November 2011 begangenen Taten festgesetzt hat.

Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak

Franke Quentin

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.11.2013 – 4 StR 440/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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