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# BGH, Beschluss vom 24.10.2013 – 5 StR 347/13

5. Strafsenat

5 StR 347/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2013 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Für eine Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch das Landgericht im Revisionsverfahren besteht hier kein Anlass.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 24.10.2013 – 5 StR 347/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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