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# BGH, Beschluss vom 23.10.2013 – 1 StR 340/13

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 340/13

vom 23. Oktober 2013 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hier: Anhörungsrüge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 27. September 2013 zugegangen. Die vom Verurteilten selbst verfasste Anhörungsrüge ist beim Bundesgerichtshof am 5. Oktober 2013 - und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO - eingegangen. Die demnach unzulässige Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt, sondern dessen Ausführungen - soweit sie in zulässiger Form vorgebracht worden sind (§ 345 Abs. 2 StPO) - zur Kenntnis genommen und in seine Beratung einbezogen. Damit sind auch die Anträge

des Antragstellers auf Aufhebung des Senatsbeschlusses und auf Aussetzung des Verfahrens beschieden.

Raum Wahl Graf

Jäger Mosbacher

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.10.2013 – 1 StR 340/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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