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# BGH, Beschluss vom 08.10.2013 – 4 ARs 7/13

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 7/13

vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen

wegen Hehlerei

hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013 (3 StR 69/13)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:

Der Senat hält an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht fest.

## Gründe

1 Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2 „Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“

3 Er hat daher mit Beschluss vom 14. Mai 2013 bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an entgegenstehenden Rechtsansichten festgehalten wird.

4 Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45). An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht hält der Senat nicht fest.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 08.10.2013 – 4 ARs 7/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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