BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 7/13
vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen
wegen Hehlerei
hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013 (3 StR 69/13)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Der Senat hält an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht fest.
Gründe§
1 Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
2 „Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“
3 Er hat daher mit Beschluss vom 14. Mai 2013 bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an entgegenstehenden Rechtsansichten festgehalten wird.
4 Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45). An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht hält der Senat nicht fest.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin