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# BGH, Beschluss vom 27.08.2013 – EnVR 24/10

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 24/10

vom

27. August 2013

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2013 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2010 ist wirkungslos.

2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Indessen ist eine solche Kostenfolge nicht billig, wenn sich der Beschwerdeführer - wie hier - im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat. Vorbehaltlich einer von den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Kostenregelung entspricht es vielmehr im Fall gegenseitigen Nachgebens grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Etwas anderes mag gelten, wenn in der zum Verfahrensabschluss führenden Vereinbarung der Beteiligten allein das Nachgeben einer Partei zu erkennen ist. So liegt der Fall aber nicht. Die Bundesnetzagentur hat außerprozessual davon Abstand genommen, die Festlegung einer freiwilligen Selbstverpflichtung als wirksame Verfahrensregulierung generell abzulehnen, während die Antragstellerin nicht mehr die Anerkennung ihrer früheren freiwilligen Selbstverpflichtung oder der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 21. Oktober 2008 als wirksame Verfahrensregulierung fordert.

3 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 50.000 € festgesetzt.

Tolksdorf Raum Strohn

Grüneberg Bacher

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2010 - VI-3 Kart 10/09 (V) -

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.08.2013 – EnVR 24/10

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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