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# BGH, Beschluss vom 27.08.2013 – 2 StR 374/13

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 374/13

vom 27. August 2013 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verständigung hat nach einem Vermerk im Protokoll der Hauptverhandlung nicht stattgefunden; den Urteilsgründen ist nichts anderes zu entnehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 5 StPO). Nach der Urteilsverkündung am 16. Mai 2013 erklärten der Verteidiger und der Angeklagte, dass sie „auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil“ verzichten. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft „erklärte ebenfalls Rechtsmittelverzicht“. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 hat der Angeklagte gleichwohl Revision eingelegt.

2 Das Rechtsmittel ist wegen des vorher erklärten Verzichts auf dessen Einlegung unzulässig (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe für die Annahme ei-

ner Unwirksamkeit der Verzichtserklärung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Fischer Appl Krehl

Ott Zeng

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.08.2013 – 2 StR 374/13

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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