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# BGH, Beschluss vom 23.08.2013 – 1 StR 252/13

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 252/13

vom 23. August 2013 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Gehörsrüge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2013 beschlossen:

Der als Gehörsrüge bezeichnete Antrag des Verurteilten vom 14. August 2013 wird auf seine Kosten als unstatthaft zurückgewiesen.

## Gründe

1 Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 8. August 2013, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat. Nunmehr bringt der Verurteilte durch den Schriftsatz seiner Verteidigerin im Wesentlichen erneut vor, der Senat habe bei dem Beschluss, mit dem die Revision des Verurteilten verworfen worden ist, den Ausführungen der Verteidigung nicht die gebührende Beachtung geschenkt. Dies müsse nachgeholt werden.

2 Hierin liegt schon keine Behauptung der erneuten Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass der Antrag unstatthaft ist (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird

der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).

Wahl Jäger Cirener

Radtke Mosbacher

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 23.08.2013 – 1 StR 252/13

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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