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# BGH, Beschluss vom 22.08.2013 – 5 StR 370/13

5. Strafsenat

5 StR 370/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen

wegen Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit beiden Mitangeklagten haftet, soweit er als Adhäsionsbeklagter verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf der Nichterwähnung des § 46b StGB beruht der Strafausspruch nicht.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.08.2013 – 5 StR 370/13

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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