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# BGH, Beschluss vom 22.08.2013 – 5 StR 360/13

5. Strafsenat

5 StR 360/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu einer Schuldspruchänderung im Fall II.6 der Urteilsgründe (UA S. 14, 15) sieht sich der Senat nicht veranlasst (vgl. zur Möglichkeit der Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO: BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 4).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.08.2013 – 5 StR 360/13

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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