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# BGH, Beschluss vom 22.08.2013 – 5 StR 332/13

5. Strafsenat

5 StR 332/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen:

Dem Angeklagten K. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 2013 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 31. Mai 2013 gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten K. gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagte D. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision zu tragen.

Der Senat sieht von einer Korrektur der Konkurrenzen ab, da hierdurch das Ausmaß der Schuld in keiner Weise betroffen ist.

Basdorf Schneider Dölp

König Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 22.08.2013 – 5 StR 332/13

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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