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# BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 5 StR 357/13

5. Strafsenat

5 StR 357/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 2013 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist wegen der Begründung des Qualifikationstatbestandes des § 30a Abs. 2 BtMG auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2012 (2 StR 205/12) hin.

Basdorf Sander Schneider

Dölp König

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 5 StR 357/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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