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# BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 5 StR 354/13

5. Strafsenat

5 StR 354/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 2013 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 (NJW 2013, 1058) aufgestellten Grundsätzen muss die Beweiswürdigung angesichts der erhöhten Fehleranfälligkeit eines verständigungsbasierten Geständnisses, die sich aus der Anreiz- und Verlockungssituation ergibt, in der sich der Angeklagte und sein Verteidiger befinden können (vgl. BVerfG aaO Rn. 68), grundsätzlich erkennen lassen, weshalb das Tatgericht das Geständnis für glaubhaft erachtet.

Indes halten die äußerst knappen Ausführungen des angefochtenen Urteils auch unter Zugrundlegung dieses Maßstabs der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand, weil sie mangels abweichender Anhaltspunkte noch hinreichend erkennen lassen, dass der Angeklagte ein detailliertes und deshalb aus Sicht der Strafkammer glaubhaftes Geständnis abgelegt hat. Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben.

Basdorf Dölp König

Berger Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 5 StR 354/13

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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