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# BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 5 StR 348/13

5. Strafsenat

5 StR 348/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 2013 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Auf den Schriftsatz der Verteidigerin vom 2. Juli 2013 bemerkt der Senat:

Ein Tötungsvorsatz des Angeklagten ist durch die Urteilsgründe hinreichend belegt. Insbesondere schließt die Jugendkammer rechtsfehlerfrei aus, dass das wuchtige Aufschlagen des Kopfes des Kindes versehentlich verursacht sein kann (UA S. 28).

Basdorf Sander Schneider

Dölp König

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 5 StR 348/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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