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# BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 5 StR 314/13

5. Strafsenat

5 StR 314/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. August 2013 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Durchgreifende Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten im Revisionsverfahren bestehen nicht.

Basdorf Dölp König

Berger Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 5 StR 314/13

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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