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# BGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 3 StR 196/13

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 196/13

vom 20. August 2013 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2013 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat sachverständig beraten neue Feststellungen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit getroffen. Es hat lediglich hinsichtlich der Berechnung durch den Sachverständigen, der wie im ersten Verfahrensdurchgang die maximale und die wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration aufgrund der erneuten, unveränderten Angaben des Angeklagten berechnet hat und zu identischen Ergebnissen gekommen ist, auf das alte Urteil Bezug genommen.

Schäfer Pfister Mayer

Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Schäfer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 20.08.2013 – 3 StR 196/13

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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