BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 113/13
vom 13. August 2013 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Unterschlagung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2013 beschlossen:
Die Urteilsgründe werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass auf Seite 6, Rdnr. 9, Zeile 14, das Wort "nicht" entfällt.
Fischer Appl Schmitt
Ott Zeng