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# BGH, Beschluss vom 17.07.2013 – 4 StR 41/13

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 41/13

vom 17. Juli 2013 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 25. Oktober 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

1 Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Mai 2013 lediglich zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, StV 2008, 180; Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 StR 498/12 mwN); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Mutzbauer Roggenbuck Franke

Bender Quentin

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 17.07.2013 – 4 StR 41/13

Datenquelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 24.10.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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