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# BGH, Beschluss vom 09.07.2013 – 5 StR 263/13

5. Strafsenat

5 StR 263/13

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 2013 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 2 bis 9 der Urteilsgründe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf Sander Schneider

Berger Bellay

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 09.07.2013 – 5 StR 263/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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