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# BGH, Beschluss vom 26.06.2013 – 2 ARs 94/13

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 94/13 2 AR 104/13

vom 26. Juni 2013 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Az.: 342 Js 21845/11 Staatsanwaltschaft Neuruppin Az.: 11 KLs 9/12 Landgericht Neuruppin Az.: 52 Ws 38/13 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 1 Ws 13/13 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2013 beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

## Gründe

1 Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2013 - Az.: 1 Ws 13/13 - als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt.

2 Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 16. Mai 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. April 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit

Schreiben vom 27. April 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Becker Berger Krehl

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 26.06.2013 – 2 ARs 94/13

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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